GüKG · Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG ст. 9Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit
3. Abschnitt Werkverkehr
Der Werkverkehr bedarf keiner güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigung. Es besteht keine Versicherungspflicht nach § 7a.
GüKG · Güterkraftverkehrsgesetz
3. Abschnitt Werkverkehr
Der Werkverkehr bedarf keiner güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigung. Es besteht keine Versicherungspflicht nach § 7a.