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eKFV · Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr

eKFV ст. 4Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung

ДействуетОфициальный текст

(1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein, die 1.

das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen können,

2.

bis zur Maximalgeschwindigkeit wirken,

3.

mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s 2 erreichen und

4.

jeweils einzeln bei Ausfall der jeweils anderen Bremse eine Mindestverzögerung von 44 Prozent der Bremswirkung nach Nummer 3 erreichen, ohne dass das Kraftfahrzeug seine Spur verlässt.

(2) Ein drei- oder vierrädriges Elektrokleinstfahrzeug muss mit einer fest angebrachten Einrichtung ausgerüstet sein, die das Elektrokleinstfahrzeug festzustellen vermag und den Anforderungen der DIN EN 17128:2021-01 Kapitel 15.4.2.6 entspricht.

(3) Mehrachsige Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit einer voneinander unabhängigen Vorderrad- und Hinterradbremse ausgestattet sein.