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EBRG · Gesetz über Europäische Betriebsräte

EBRG ст. 7Europäischer Betriebsrat in Unternehmensgruppen

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

Gehören einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe ein oder mehrere gemeinschaftsweit tätige Unternehmen an, wird ein Europäischer Betriebsrat nur bei dem herrschenden Unternehmen errichtet, sofern nichts anderes vereinbart wird.