EBRG · Gesetz über Europäische Betriebsräte
EBRG ст. 7Europäischer Betriebsrat in Unternehmensgruppen
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Gehören einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe ein oder mehrere gemeinschaftsweit tätige Unternehmen an, wird ein Europäischer Betriebsrat nur bei dem herrschenden Unternehmen errichtet, sofern nichts anderes vereinbart wird.