EBPV · Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen
EBPV ст. 6Verschwiegenheit
Abschnitt 1 Prüfungsausschuss, Prüfungskommission
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde.