EBPV · Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen
EBPV ст. 5Geschäftsführung
Abschnitt 1 Prüfungsausschuss, Prüfungskommission
Die zuständige Aufsichtsbehörde nimmt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung wahr. Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Abs. 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, so nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Geschäftsführung wahr.