DPMAV · Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt
DPMAV ст. 33Übergangsregelung für künftige Änderungen
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
Für Anträge, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung jeweils in ihrer bis dahin geltenden Fassung.