DHRV · Verordnung über das Deutsche Hämophilieregister
DHRV ст. 21Allgemeine Auskünfte
Abschnitt 4 Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Die Geschäftsstelle nach § 18 kann auf Anfrage allgemeine Auskünfte zur Arbeitsweise des Registers und zu dessen Datenbestand zur Verfügung stellen.