DE · BtOG
Betreuungsorganisationsgesetz
Содержание
- Titel 1 Allgemeine Vorschriften
- ст. 1 Sachliche Zuständigkeit und Durchführung überörtlicher Aufgaben
- ст. 2 Örtliche Zuständigkeit
- ст. 3 Fachkräfte
- ст. 4 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörde
- Titel 2 Aufgaben der örtlichen Behörde
- ст. 5 Informations- und Beratungspflichten
- ст. 6 Förderungsaufgaben
- ст. 7 Öffentliche Beglaubigung; Verordnungsermächtigung
- ст. 8 Beratungs- und Unterstützungsangebot, Vermittlung geeigneter Hilfen und erweiterte Unterstützung
- ст. 9 Mitteilungen an das Betreuungsgericht und die Stammbehörde
- ст. 10 Mitteilung an Betreuungsvereine
- ст. 11 Aufgaben im gerichtlichen Verfahren
- ст. 12 Betreuervorschlag
- ст. 13 Weitere Aufgaben
- Abschnitt 2 Anerkannte Betreuungsvereine
- ст. 14 Anerkennung
- ст. 15 Aufgaben kraft Gesetzes
- ст. 16 Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung
- ст. 17 Finanzielle Ausstattung
- ст. 18 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein
- Titel 1 Allgemeine Vorschriften
- ст. 19 Begriffsbestimmung
- ст. 20 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betreuer
- Titel 2 Ehrenamtliche Betreuer
- ст. 21 Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit
- ст. 22 Abschluss einer Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung
- Titel 3 Berufliche Betreuer
- ст. 23 Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
- ст. 24 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung; Registrierungsgebühr
- ст. 25 Mitteilungs- und Nachweispflichten beruflicher Betreuer
- ст. 26 Umgang mit den für die Registrierung relevanten Daten
- ст. 27 Widerruf, Rücknahme und Löschung der Registrierung
- ст. 28 Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes
- ст. 29 Fortbildung
- ст. 30 Leistungen an berufliche Betreuer
- Abschnitt 4 Offenbarungsbefugnisse für Geheimnisträger
- ст. 31 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Gefährdung von Betreuten
- Abschnitt 5 Übergangsvorschriften
- ст. 32 Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern; vorläufige Registrierung
- ст. 33 Vorläufige Registrierung
- ст. 34 Anwendungsvorschrift zu § 7