DE · BtOG
Betreuungsorganisationsgesetz
Съдържание
- Titel 1 Allgemeine Vorschriften
- чл. 1 Sachliche Zuständigkeit und Durchführung überörtlicher Aufgaben
- чл. 2 Örtliche Zuständigkeit
- чл. 3 Fachkräfte
- чл. 4 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörde
- Titel 2 Aufgaben der örtlichen Behörde
- чл. 5 Informations- und Beratungspflichten
- чл. 6 Förderungsaufgaben
- чл. 7 Öffentliche Beglaubigung; Verordnungsermächtigung
- чл. 8 Beratungs- und Unterstützungsangebot, Vermittlung geeigneter Hilfen und erweiterte Unterstützung
- чл. 9 Mitteilungen an das Betreuungsgericht und die Stammbehörde
- чл. 10 Mitteilung an Betreuungsvereine
- чл. 11 Aufgaben im gerichtlichen Verfahren
- чл. 12 Betreuervorschlag
- чл. 13 Weitere Aufgaben
- Abschnitt 2 Anerkannte Betreuungsvereine
- чл. 14 Anerkennung
- чл. 15 Aufgaben kraft Gesetzes
- чл. 16 Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung
- чл. 17 Finanzielle Ausstattung
- чл. 18 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein
- Titel 1 Allgemeine Vorschriften
- чл. 19 Begriffsbestimmung
- чл. 20 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betreuer
- Titel 2 Ehrenamtliche Betreuer
- чл. 21 Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit
- чл. 22 Abschluss einer Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung
- Titel 3 Berufliche Betreuer
- чл. 23 Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
- чл. 24 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung; Registrierungsgebühr
- чл. 25 Mitteilungs- und Nachweispflichten beruflicher Betreuer
- чл. 26 Umgang mit den für die Registrierung relevanten Daten
- чл. 27 Widerruf, Rücknahme und Löschung der Registrierung
- чл. 28 Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes
- чл. 29 Fortbildung
- чл. 30 Leistungen an berufliche Betreuer
- Abschnitt 4 Offenbarungsbefugnisse für Geheimnisträger
- чл. 31 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Gefährdung von Betreuten
- Abschnitt 5 Übergangsvorschriften
- чл. 32 Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern; vorläufige Registrierung
- чл. 33 Vorläufige Registrierung
- чл. 34 Anwendungsvorschrift zu § 7