BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO ст. 210Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen.