BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO ст. 150aVerfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, daß diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist § 122 entsprechend anzuwenden.