BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG ст. 72Anrufung der Einigungsstelle
Unterabschnitt 1 Verfahren der Mitbestimmung
Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.