BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG ст. 67Beratende Teilnahme an Prüfungen
Abschnitt 2 Unterrichtungs- und Teilnahmerechte, Datenschutz
An Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.