BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG ст. 44Geschäftsordnung
Abschnitt 3 Geschäftsführung
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.