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2. BMeldDÜV · Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes

2. BMeldDÜV ст. 8Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt

ДействуетОфициальный текст

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung der dort im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diese Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (KBA-Registermitteilung): Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)

1.

Familienname

0101a,

2.

Geburtsname

0201a,

3.

Vornamen

0301, 0303,

4.

Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat

0601 bis 0603,

5.

Geschlecht

0701,

6.

Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes

0205, 0304,

7.

Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Namensänderung veranlasst hat

0206, 0305.

Im Falle einer Änderung des Geburtsnamens ist der bisherige Geburtsname ebenfalls zu übermitteln.