BLG ст. 64
Zweiter Abschnitt Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung
Für die Zustellungen im Festsetzungsverfahren gilt § 47 entsprechend.
Zweiter Abschnitt Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung
Für die Zustellungen im Festsetzungsverfahren gilt § 47 entsprechend.