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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO ст. 3Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Titel B. Bezeichnung beim Stillliegen

ДействуетОфициальный текст

Die nach § 3.14 jeweils vorgeschriebene Bezeichnung ist von den dort genannten Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen auch beim Stillliegen zu führen.