BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 3Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Titel B. Bezeichnung beim Stillliegen
Die nach § 3.14 jeweils vorgeschriebene Bezeichnung ist von den dort genannten Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen auch beim Stillliegen zu führen.