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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO ст. 24Regelungen zum Sprechfunk

Kapitel 24 Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße

ДействуетОфициальный текст

1.

Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf a)

der Oberen Havel-Wasserstraße von km 22,00 bis km 94,40 (Neustrelitz),

b) den Wentower Gewässern ,

c) den Templiner Gewässern ,

d) den Lychener Gewässern ,

e) der Quassower Havel ,

f) der Müritz-Havel-Wasserstraße ,

g) den Rheinsberger Gewässern ,

h) den Zechliner Gewässern ,

i) der Müritz-Elde-Wasserstraße und

j) der Stör-Wasserstraße

auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.

2.

Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.