BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO чл. 24Regelungen zum Sprechfunk
Kapitel 24 Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße
1.
Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf a)
der Oberen Havel-Wasserstraße von km 22,00 bis km 94,40 (Neustrelitz),
b) den Wentower Gewässern ,
c) den Templiner Gewässern ,
d) den Lychener Gewässern ,
e) der Quassower Havel ,
f) der Müritz-Havel-Wasserstraße ,
g) den Rheinsberger Gewässern ,
h) den Zechliner Gewässern ,
i) der Müritz-Elde-Wasserstraße und
j) der Stör-Wasserstraße
auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.
2.
Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.