BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO ст. 17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
Kapitel 17 Elbe
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein: 1.
an den Seiten der Durchfahrt:
grüne Lichter;
2.
über der Mitte der Durchfahrt:
gelbe Lichter, a)
bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:
ein gelbes Licht,
b) bei Verkehr in nur eine Richtung:
zwei gelbe Lichter übereinander.