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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Kapitel 17 Elbe

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Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein: 1.

an den Seiten der Durchfahrt:

grüne Lichter;

2.

über der Mitte der Durchfahrt:

gelbe Lichter, a)

bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:

ein gelbes Licht,

b) bei Verkehr in nur eine Richtung:

zwei gelbe Lichter übereinander.