BEHV · Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
BEHV ст. 33Löschung von Emissionszertifikaten
Unterabschnitt 4 Emissionszertifikate
(1) Kontoinhaber oder kontobevollmächtigte Personen können Emissionszertifikate löschen, indem sie eine bestimmte Anzahl von Emissionszertifikaten von ihrem Konto auf ein Löschungskonto transferieren.
(2) Gelöschte Emissionszertifikate werden nicht auf die Abgabeverpflichtung nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes angerechnet.