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BEHV · Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

BEHV ст. 28Erzeugung von Emissionszertifikaten

Unterabschnitt 4 Emissionszertifikate

ДействуетОфициальный текст

(1) Die zuständige Behörde erzeugt auf einem Nationalkonto die Menge an Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einschließlich des zusätzlichen Bedarfs, der sich in der Einführungsphase ergeben kann.

(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass 1.

jedes Emissionszertifikat bei seiner Erzeugung eine eindeutige Einheitenkennung erhält,

2.

auf Emissionszertifikaten gemäß § 9 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die Zuordnung zu einem Kalenderjahr sowie die Zuordnung zur jeweiligen Handelsperiode angegeben ist.

(3) Die zuständige Behörde überträgt erzeugte Emissionszertifikate zum Zwecke der späteren Übertragung nach § 30 von dem Nationalkonto auf das Veräußerungskonto. Im Fall der Beauftragung einer beauftragten Stelle überträgt die zuständige Behörde die erzeugten Emissionszertifikate von dem Nationalkonto auf das Veräußerungskonto der beauftragten Stelle.