2. DV-BEG · Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
2. DV-BEG ст. 17Verteilung von anzurechnenden Leistungen
2. Rente
Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Verfolgten mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.