2. DV-BEG · Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
2. DV-BEG ст. 16Mindestrente
2. Rente
Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach § 32 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.