BBhV · Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
BBhV ст. 52Zuordnung von Aufwendungen
Kapitel 6 Verfahren und Zuständigkeit
Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeordnet: 1.
für eine Familien- und Haushaltshilfe der außerhäuslich untergebrachten Person,
2.
für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten,
3.
für eine familienorientierte Rehabilitationsmaßnahme dem erkrankten Kind und
4.
in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter.