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BBhV · Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

BBhV Art. 52Zuordnung von Aufwendungen

Kapitel 6 Verfahren und Zuständigkeit

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Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeordnet: 1.

für eine Familien- und Haushaltshilfe der außerhäuslich untergebrachten Person,

2.

für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten,

3.

für eine familienorientierte Rehabilitationsmaßnahme dem erkrankten Kind und

4.

in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter.