BBankG · Gesetz über die Deutsche Bundesbank
BBankG ст. 30Urkundsbeamte
Siebenter Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Der Präsident der Deutschen Bundesbank kann für die Zwecke des § 11 Abs. 3 Urkundsbeamte bestellen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.