AUG · Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
AUG ст. 58Anhörung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Das Gericht entscheidet in dem Verfahren nach § 36 ohne Anhörung des Antragsgegners.
AUG · Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Das Gericht entscheidet in dem Verfahren nach § 36 ohne Anhörung des Antragsgegners.