ArbnErfG · Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG ст. 3Technische Verbesserungsvorschläge
Erster Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.