ArbnErfG · Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG ст. 2Erfindungen
Erster Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
ArbnErfG · Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Erster Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.