ApoG · Gesetz über das Apothekenwesen
ApoG ст. 6
Erster Abschnitt Die Erlaubnis
Eine Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, daß die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme).
ApoG · Gesetz über das Apothekenwesen
Erster Abschnitt Die Erlaubnis
Eine Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, daß die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme).