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ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG ст. 95Leistungen zur Teilhabe

Zweiter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe

ДействуетОфициальный текст

Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.