ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG ст. 127Kostentragung
Dritter Abschnitt Landabgaberente
Die Aufwendungen für die Landabgaberente einschließlich der Verwaltungskosten trägt der Bund.
ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Dritter Abschnitt Landabgaberente
Die Aufwendungen für die Landabgaberente einschließlich der Verwaltungskosten trägt der Bund.