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ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG ст. 124Zusammentreffen von Renten mit Einkommen

Dritter Abschnitt Landabgaberente

ДействуетОфициальный текст

Eine Rente, die mit einer Landabgaberente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, die mit einer Landabgaberente zusammentreffen, werden hierauf angerechnet, höchstens jedoch bis zu einem Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen der Landabgaberente nach § 122 und einem Betrag, der dem Leistungsempfänger als Altersrente zusteht oder bei Bezug einer Landabgaberente vor Vollendung des 65. Lebensjahres zustehen würde.