ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG ст. 115Beitragstragung
Elfter Unterabschnitt Finanzierung
Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig sind, tragen ihre Beiträge selbst.