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ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG ст. 106aEinkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten mit Einkommen

ДействуетОфициальный текст

(1) Ist die Witwenrente oder Witwerrente ab dem vierten Kalendermonat nach Ablauf des Sterbemonats mit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 zu ermitteln, findet beim Zusammentreffen von Witwenrenten und Witwerrenten mit Einkommen § 114 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. Bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens für die in Satz 1 genannten Renten ist das Einkommen anrechenbar, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt; 83 Abs. 2 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Rente an frühere Ehegatten.

(2) (weggefallen)