ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG ст. 104bZuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten
Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe
Für Witwenrenten und Witwerrenten mit einem Rentenartfaktor vor mindestens 0,6 wird ein Zuschlag nach § 23 Abs. 5 Satz 3 nicht ermittelt; dies gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.