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ÖlSG · Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe

ÖlSG ст. 4Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen

ДействуетОфициальный текст

(1) § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 2 Absatz 4 erlassene Rechtsverordnung werden durch den Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(2) § 3 Absatz 2 und 3 wird durch den Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. § 6 des Seeaufgabengesetzes ist entsprechend anzuwenden.