B-KSG · Bundes-Krisensicherheitsgesetz
§ 18 B-KSGVerweisungen
4. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
B-KSG · Bundes-Krisensicherheitsgesetz
4. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.