B-KSG · Bundes-Krisensicherheitsgesetz
§ 17 B-KSGVollziehung
4. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 3 und 4 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich des § 5 der Bundeskanzler sowie der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister,
3. hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für Inneres,
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Mitglieder der Bundesregierung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs.