B-KSG · Bundes-Krisensicherheitsgesetz
§ 14 B-KSGVerwaltungshelfer
3. Abschnitt Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung
Soweit Dritte von der durch das jeweilige Bundesgesetz vorgesehenen zuständigen Behörde für Maßnahmen zur Krisenabwehr und -bewältigung herangezogen werden, werden sie für diese Behörde als Verwaltungshelfer tätig.