B-KSG · Bundes-Krisensicherheitsgesetz
§ 13 B-KSGKrisenabwehr und -bewältigung
3. Abschnitt Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung
Spezifische Maßnahmen zur Krisenabwehr und -bewältigung werden durch das jeweilige Bundesgesetz geregelt. Bei der Festlegung dieser Maßnahmen ist auf die Bedürfnisse vulnerabler Gruppen besonders Bedacht zu nehmen.