GStat-VO 2017 · Gasstatistikverordnung 2017
§ 5 GStat-VO 2017Jahreswerte
1. Hauptstück Betriebsstatistik
Jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahres haben die Netzbetreiber zu melden:
1. die Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,
2. die Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Versorgern,
3. die Abgabe an Endverbraucher untergliedert nach Bundesländern.