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GStat-VO 2017 · Gasstatistikverordnung 2017

§ 5 GStat-VO 2017Jahreswerte

1. Hauptstück Betriebsstatistik

In KraftAmtlicher Text

Jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahres haben die Netzbetreiber zu melden:

1. die Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,

2. die Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Versorgern,

3. die Abgabe an Endverbraucher untergliedert nach Bundesländern.