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Soziale Sicherheit (Indien) · Soziale Sicherheit (Indien)

§ 2 Soziale Sicherheit (Indien)Sachlicher Geltungsbereich

Artikel 2

ДействуетОфициальный текст

1. Dieses Abkommen bezieht sich:

a) in Bezug auf Österreich

i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat und

ii)

nur hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung;

b) in Bezug auf Indien auf die Rechtsvorschriften über

i) die Alters- und Hinterbliebenenrente für Beschäftigte;

ii)

die Rente für Beschäftigte bei dauerhafter und voller Invalidität.

2. Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.