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Soziale Sicherheit (Indien) · Soziale Sicherheit (Indien)

§ 16 Soziale Sicherheit (Indien)Verbindungsstellen

Artikel 16

ДействуетОфициальный текст

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zu Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Stellen, Verbindungsstellen zu errichten.