Soziale Sicherheit (Indien) · Soziale Sicherheit (Indien)
§ 16 Soziale Sicherheit (Indien)Verbindungsstellen
Artikel 16
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zu Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Stellen, Verbindungsstellen zu errichten.