B-KJHG 2013 · Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
§ 42 B-KJHG 2013Vereinbarungen mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger
2. Teil (Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht)
Vereinbarungen über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen, die zwischen den Ersatzpflichtigen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossen werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.